Diese Einschätzung war zweifellos richtig. Da die Gläubigerin, die ihrerseits die Hilfe eines Anwalts beanspruchte, dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Urkunde vorlegte, der nicht von vornherein die Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels abgesprochen werden konnte – den zwischen den Parteien abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich vom 09./12. November 2009 –, war der Schuldnerin nicht zuzumuten, sich ohne rechtlichen Beistand gegen das Rechtsöffnungsgesuch zur Wehr zu setzen.