3. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verpflichtete die unterliegende Gläubigerin (die Z.), der obsiegenden Schuldnerin (der Y.) für das Rechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von pauschal 5'000 Franken zu bezahlen. Die Höhe dieses Betrages zeigt, dass der Rechtsöffnungsrichter den Beizug eines Anwaltes als gerechtfertigt ansah. Diese Einschätzung war zweifellos richtig.