Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, vorausgesetzt, dass der vereinbarte Stundenansatz samt einem allfälligen Interessenwertzuschlag üblich erscheint und dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Als üblich gilt zurzeit ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken (Art. 3 Abs. 1 HV).