Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der bündnerischen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) vom 17. März 2009 (BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die der obsiegenden Partei auszurichtende Umtriebsentschädigung nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, vorausgesetzt, dass der vereinbarte Stundenansatz samt einem allfälligen Interessenwertzuschlag üblich erscheint und dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist.