Dessen Ansätze dürfen freilich nicht unbesehen übernommen werden. Die sich daraus ergebende Entschädigung muss vielmehr den durch den Anwalt erbrachten Diensten sowie den übrigen Umständen des Einzelfalles gerecht werden (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.b S. 69; PKG 2004-11-69 E. 6.a S. 71).