Seite 3 — 7 Die Bemühungen eines Anwaltes gelten dann als ausreichend abgegolten, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung sachgerecht berücksichtigt werden. Obwohl diese Beurteilung bei Rechtsöffnungen wie eben gesehen nach Bundesrecht erfolgt (GebV SchKG), hindert dies nicht, zur Beantwortung der Frage, was angemessen ist, ergänzend auf den jeweiligen Anwaltstarif zurückzugreifen. Dessen Ansätze dürfen freilich nicht unbesehen übernommen werden.