Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.a S. 69; PKG 2004-11-69 E. 4.a S. 70).