2. In betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen nach Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG auch die Rechtsöffnungsverfahren gehören, kann das mit der Angelegenheit befasste Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG]). Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.a S. 69;