1. Die Z. fand sich damit ab, dass ihr Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja abgewiesen wurde; desgleichen, dass sie für das Rechtsöffnungsverfahren mit Kosten belastet und überdies grundsätzlich verpflichtet wurde, die Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter zu entschädigen. Ausserdem sah sie ausdrücklich davon ab, die Höhe der ihr im Rahmen der Kostenüberbindung in Rechnung gestellten Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 anzufechten und deren Herabsetzung auf einen genehmeren Betrag zu verlangen.