C. Hiergegen liess die Z. am 04. Mai 2010 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja, Prozess Nr. 330-2010-37, vom 15./23. April 2010 aufzuheben und die ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 angemessen zu reduzieren bzw. auf CHF 1'000.00 festzusetzen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt zulasten der Gegenpartei oder Vorinstanz.“