B. Mit Entscheid vom 15. April 2010, mitgeteilt am 23. April 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja (Proz. Nr. 330-2010-37): „1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2010) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 5'000.00 ausseramtlich zu entschädigen.