Die Z. berief sich dabei auf Zahlungsversprechen, die in einem aussergerichtlichen Vergleich enthalten sind, den sie am 09./12. November 2009 mit der Y. abgeschlossen hatte. Die Y. hielt dem entgegen, dass die Z. die ihr gemäss der gleichen Vereinbarung obliegenden Vorleistungspflichten nicht erfüllt habe. Es fehle somit an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel.