{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-37_2010-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764b1742a1b46f3db511362486c435ceb5ba3a029022defe8761000d17001fad9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764b1742a1b46f3db511362486c435ceb5ba3a029022defe8761000d17001fad9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_37", "Checksum": "3c96cada6a8f400b96a08d932fa323e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.06.2010 KSK 2010 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.06.2010 KSK 2010 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:10", "Checksum": "252f63f3f5b30f4675e6baed365007b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.06.2010 KSK 2010 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) | Rechtsöffnung\n\n2. In betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen nach Art. 25 Ziff. 2 lit.\na SchKG auch die Rechtsöffnungsverfahren gehören, kann das mit der\nAngelegenheit befasste Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 der\nGebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n[GebV SchKG]). Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen,\ndie der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig\nerscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (vgl. BGE 119 III 68 E.\n3.a S. 69; PKG 2004-11-69 E. 4.a S. 70).\n\nSeite 3 — 7\nDie Bemühungen eines Anwaltes gelten dann als ausreichend abgegolten, wenn\nsein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und\ndie mit dem Fall verbundene Verantwortung sachgerecht berücksichtigt werden.\nObwohl diese Beurteilung bei Rechtsöffnungen wie eben gesehen nach\nBundesrecht erfolgt (GebV SchKG), hindert dies nicht, zur Beantwortung der\nFrage, was angemessen ist, ergänzend auf den jeweiligen Anwaltstarif\nzurückzugreifen. Dessen Ansätze dürfen freilich nicht unbesehen übernommen\nwerden. Die sich daraus ergebende Entschädigung muss vielmehr den durch den\nAnwalt erbrachten Diensten sowie den übrigen Umständen des Einzelfalles\ngerecht werden (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.b S. 69; PKG 2004-11-69 E. 6.a S. 71).\n\nGemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der bündnerischen Verordnung über die Bemessung\ndes Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung,\nHV) vom 17. März 2009 (BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die der\nobsiegenden Partei auszurichtende Umtriebsentschädigung nach Ermessen fest.\nSie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für\ndie anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, vorausgesetzt, dass der\nvereinbarte Stundenansatz samt einem allfälligen Interessenwertzuschlag üblich\nerscheint und dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die\nProzessführung erforderlich ist. Als üblich gilt zurzeit ein Stundenansatz zwischen\n210 und 270 Franken (Art. 3 Abs. 1 HV).\n\n3. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verpflichtete die unterliegende\nGläubigerin (die Z.), der obsiegenden Schuldnerin (der Y.) für das\nRechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von pauschal 5'000\nFranken zu bezahlen. Die Höhe dieses Betrages zeigt, dass der\nRechtsöffnungsrichter den Beizug eines Anwaltes als gerechtfertigt ansah. Diese\nEinschätzung war zweifellos richtig. Da die Gläubigerin, die ihrerseits die Hilfe\neines Anwalts beanspruchte, dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Urkunde\nvorlegte, der nicht von vornherein die Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels\nabgesprochen werden konnte – den zwischen den Parteien abgeschlossenen\naussergerichtlichen Vergleich vom 09./12. November 2009 –, war der Schuldnerin\nnicht zuzumuten, sich ohne rechtlichen Beistand gegen das\nRechtsöffnungsgesuch zur Wehr zu setzen.\n\nObwohl in Rechtsöffnungssachen kein definitiver Rechtsverlust droht, war\naufseiten des Anwalts der Y. erhöhte Aufmerksamkeit gefragt, einmal, weil dem\nStreitausgang angesichts einer Forderung von über 100'000 Franken erhebliche\n\nSeite 4 — 7\nwirtschaftliche Bedeutung zukam, aber auch, weil zur Entkräftung des als\nRechtsöffnungstitel vorgelegten synallagmatischen Vertrags nicht nur rechtliche\nÜberlegungen anzustellen waren; vielmehr musste auch der massgebliche\nSachverhalt aufgearbeitet werden. Ausserdem hatte sich Rechtsanwalt Bühler\neinlässlich mit den entsprechenden Argumenten der Gegenpartei auseinander zu\nsetzen; schriftlich in der Vernehmlassung vom 09. April 2010 zum\nRechtsöffnungsbegehren vom 05. März 2010 und mündlich an der einstündigen\nRechtsöffnungsverhandlung vom 15. April 2010 vor Bezirksgerichtspräsidium\nMaloja. Der zeitliche Umfang all dieser Bemühungen ist ohne weiteres mit\nmindestens rund 15 Stunden zu veranschlagen. Zu entschädigen sind sie\ninnerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 HV gezogenen Rahmens zum Durchschnittstarif\nvon Fr. 240.00 pro Stunde, der zurzeit regelmässig zur Anwendung gelangt, wenn\nwie im vorliegenden Fall keine abweichende Honorarvereinbarung vorgelegt wird\nund auch sonst keine wesentlichen Erhöhungsfaktoren ersichtlich sind. Damit hat\nes allerdings noch nicht sein Bewenden. Da nichts Missbräuchliches darin\ngesehen werden kann, dass sich die Y. durch einen in Zürich ansässigen Anwalt\nvertreten liess, und da ebenso wenig zu beanstanden ist, dass er – wie übrigens\nauch der Vertreter der Z. – an der Rechtsöffnungsverhandlung vor\nBezirksgerichtspräsidium Maloja teilgenommen hat, muss die rund sechsstündige\nReisezeit ebenfalls entschädigt werden, allerdings zu einem merklich\nherabgesetzten Ansatz von Fr. 120.00 pro Stunde.\n\nAus dem bisher Gesagten ergibt sich allein ein Honorar nach Zeitaufwand von\ndeutlich über 4'000 Franken. Berücksichtigt man weiter, dass darüber hinaus die\ndarauf zu entrichtende Mehrwertsteuer abzugelten ist und dass dem Anwalt der Y.\nmit Sicherheit für Porti, Telefonate und Vervielfältigungen sowie für die Reise nach\nSamedan Barauslagen erwachsen sind, erweist sich der durch den\nRechtsöffnungsrichter festgelegte Entschädigungsbetrag von Fr. 5'000.00 als noch\nvertretbar. Er ist nicht derart hoch, dass sich ein Eingreifen der oberen Instanz\naufdrängen würde.\n\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\n"}