{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-37_2010-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764b1742a1b46f3db511362486c435ceb5ba3a029022defe8761000d17001fad9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764b1742a1b46f3db511362486c435ceb5ba3a029022defe8761000d17001fad9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_37", "Checksum": "3c96cada6a8f400b96a08d932fa323e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.06.2010 KSK 2010 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.06.2010 KSK 2010 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:10", "Checksum": "252f63f3f5b30f4675e6baed365007b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.06.2010 KSK 2010 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 37\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder Z . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums M a l o j a vom 15. April 2010,\nmitgeteilt am 23. April 2010, in Sachen gegen die Y . , Schuldnerin,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMicha Bühler, Walder Wyss & Partner, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(ausseramtliche Entschädigung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. In der durch die Z. gegen die Y. angestrengten Betreibung Nr. 2104214 des\nBetreibungsamtes Oberengadin erhob die Schuldnerin am 08. Februar 2010\ngegen den Zahlungsbefehl vom 05. Februar 2010 Rechtsvorschlag. In der Folge\nbeantragte die Gläubigerin dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Eingabe vom\n05. März 2010, es sei ihr für einen Betrag von Fr. 117'544.35 zuzüglich 5 % Zins\nseit dem 01. November 2009 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.00 die\nprovisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\nDie Z. berief sich dabei auf Zahlungsversprechen, die in einem\naussergerichtlichen Vergleich enthalten sind, den sie am 09./12. November 2009\nmit der Y. abgeschlossen hatte. Die Y. hielt dem entgegen, dass die Z. die ihr\ngemäss der gleichen Vereinbarung obliegenden Vorleistungspflichten nicht erfüllt\nhabe. Es fehle somit an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel.\n\nB. Mit Entscheid vom 15. April 2010, mitgeteilt am 23. April 2010, erkannte das\nBezirksgerichtspräsidium Maloja (Proz. Nr. 330-2010-37):\n„1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2104214 des\nBetreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 5. Februar\n2010) wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF\n1'000.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen\nauf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu\nüberweisen.\nDie Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF\n5'000.00 ausseramtlich zu entschädigen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n4. Mitteilung an: ….“\n\nC. Hiergegen liess die Z. am 04. Mai 2010 beim Kantonsgericht Beschwerde\neinreichen mit dem Begehren:\n„1. Es sei Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Maloja, Prozess Nr. 330-2010-37, vom\n15./23. April 2010 aufzuheben und die ausgesprochene\nausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 angemessen zu\nreduzieren bzw. auf CHF 1'000.00 festzusetzen.\n2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt zulasten der Gegenpartei\noder Vorinstanz.“\n\nSeite 2 — 7\nD. Die Y. liess demgegenüber mit Eingabe vom 21. Mai 2010 beantragen:\n„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.“\n\nE. Auf die näheren Ausführungen in den Eingaben ans Kantonsgericht wird\nsoweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Z. fand sich damit ab, dass ihr Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung\nNr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin durch das\nBezirksgerichtspräsidium Maloja abgewiesen wurde; desgleichen, dass sie für das\nRechtsöffnungsverfahren mit Kosten belastet und überdies grundsätzlich\nverpflichtet wurde, die Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor dem\nRechtsöffnungsrichter zu entschädigen. Ausserdem sah sie ausdrücklich davon\nab, die Höhe der ihr im Rahmen der Kostenüberbindung in Rechnung gestellten\nSpruchgebühr von Fr. 1'000.00 anzufechten und deren Herabsetzung auf einen\ngenehmeren Betrag zu verlangen.\n\nAuf all dies braucht im Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht also nicht mehr\nnäher eingegangen zu werden. Beschwerdethema bleibt einzig die Höhe der\nUmtriebsentschädigung, welche der Y. für das Rechtsöffnungsverfahren zu\nentrichten ist und welche vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Fr. 5'000.00\nveranschlagt wurde.\n\n"}