 dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein und des Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der X. AG gehen, da die Zahlung der Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. April 2010 aufgehoben.