Seite 2 — 4  dass aus den Akten aber zu entnehmen ist, dass die Gesellschaft an der auf den 26. Mai 2010 einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung eine Umstrukturierung und Aktienkapitalerhöhung plant,  dass dadurch hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen sollten,  dass demnach nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden kann,  dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der Konkurseröffnungsentscheid vom 28. April 2010 aufzuheben ist,