 dass einerseits eine Erklärung der Y. vom 04. Mai 2010 bei den Akten liegt, wonach sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte und andererseits das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein am 05. Mai 2010 die vollumfängliche Tilgung der Schuld bestätigte,  dass im Weiteren gemäss der genannten Gesetzesbestimmung die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft zu machen ist,  dass gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 29. April 2010 wohl noch weitere, recht hohe Forderungen offen sind,