{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-36_2010-05-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976be294ba75db258da4a3e41d320f952133ade546f807f7a131eb2ba550887a4d1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976be294ba75db258da4a3e41d320f952133ade546f807f7a131eb2ba550887a4d1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_36", "Checksum": "70fb6ae95bab5f3a2354581347d11b23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.05.2010 KSK 2010 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.05.2010 KSK 2010 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:18", "Checksum": "f6a02618c0f487b0120fa6cbf458628c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.05.2010 KSK 2010 36\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 36\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . A G , Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 28. April\n2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 03. Mai 2010, in die\nVernehmlassung des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 05. Mai 2010, in\ndie vom Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zugestellten Verfahrensakten sowie\nnach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 28. April 2010 auf\nGesuch der Y. gegen die X. AG per 28. April 2010, 18.00 Uhr, den Konkurs\neröffnete,\n\n dass die X. AG dagegen am 03. Mai 2010 beim Kantonsgericht von\nGraubünden Beschwerde einreichte und die Aufhebung des\nKonkurserkenntnisses verlangte,\n\n dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung\nvom 04. Mai 2010 bewilligt wurde,\n\n dass das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein am 05. Mai 2010 bestätigte,\ndass die Forderung der Y. samt Zinsen und Kosten vollumfänglich bezahlt\nworden sei,\n\n dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung\naufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine\nZahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass\ninzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist,\n(2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers\nhinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses\nverzichtet,\n\n dass einerseits eine Erklärung der Y. vom 04. Mai 2010 bei den Akten liegt,\nwonach sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte und andererseits\ndas Konkursamt des Bezirks Hinterrhein am 05. Mai 2010 die vollumfängliche\nTilgung der Schuld bestätigte,\n\n dass im Weiteren gemäss der genannten Gesetzesbestimmung die\nZahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft zu machen ist,\n\n dass gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 29. April\n2010 wohl noch weitere, recht hohe Forderungen offen sind,\n\nSeite 2 — 4\n dass aus den Akten aber zu entnehmen ist, dass die Gesellschaft an der auf\nden 26. Mai 2010 einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung eine\nUmstrukturierung und Aktienkapitalerhöhung plant,\n\n dass dadurch hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen sollten,\n\n dass demnach nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft\nausgegangen werden kann,\n\n dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der\nKonkurseröffnungsentscheid vom 28. April 2010 aufzuheben ist,\n\n dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein und des\nKantonsgericht von Graubünden zu Lasten der X. AG gehen, da die Zahlung\nder Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte,\n\n dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkurseröffnungsentscheid\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. April 2010 aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein von Fr. 500.00 und\njene des Kantonsgerichts von Graubünden von Fr. 500.00 gehen zu Lasten\nder X. AG.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}