 dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 4 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes nichtig ist.