betreffend Gültigkeit des Zahlungsbefehls, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. April 2010 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. April 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass die Y. am 09. Februar 2010 dem Betreibungsamt Klosters ein Betreibungsbegehren gegen X. über Fr. 6'065'545.15, Fr. 7'019.45, Fr. 4'958.24 und Fr. 33'338.16 nebst Zinsen und Kosten zustellte,