{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-34_2010-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dac051e6a2a1e5344abf7247433ad9c57e9bd2994b37daa8cb25a448b468d12bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dac051e6a2a1e5344abf7247433ad9c57e9bd2994b37daa8cb25a448b468d12bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_34", "Checksum": "78871c8675d931beeb133a97843b2779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.05.2010 KSK 2010 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:45", "Checksum": "e14434f9030985dba3c294c2ff99511c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 34\nRegeste:\nZahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 34\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nHans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters,\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klosters vom 10. Februar 2010, in\nSachen der Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg von Segesser, Löwenstrasse 19, 8021 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Gültigkeit des Zahlungsbefehls,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. April 2010 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. April\n2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung\nund in Erwägung,\n\n dass die Y. am 09. Februar 2010 dem Betreibungsamt Klosters ein Betreibungsbegehren gegen X. über Fr. 6'065'545.15, Fr. 7'019.45, Fr. 4'958.24 und\nFr. 33'338.16 nebst Zinsen und Kosten zustellte,\n\n dass das Betreibungsamt Klosters am 10. Februar 2010 unter der Betreibungsnummer _ den Zahlungsbefehl erliess, wobei auf dem Schuldnerexemplar Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser als Gläubiger und die Y. als Gläubigervertreterin aufgeführt wurde, während in der Ausfertigung für den Gläubiger die richtigen Bezeichnungen gemäss Betreibungsbegehren (Y. als Gläubigerin und Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser als Gläubigervertreter) aufgeführt wurden,\n\n dass X. gegen diesen Zahlungsbefehl am 16. Februar 2010 Rechtsvorschlag\nerhob,\n\n dass die Y. am 07. April 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos das Begehren um provisorische Rechtsöffnung stellte,\n\n dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 13. April 2010 der\nRechtsvertreterin von X. die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens zustellte,\nworin sich auch das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls befand,\n\n dass X. am 26. April 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und beantragte, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Klosters vom 10. Februar 2010, welcher Y. als Gläubigerin nenne, sei als nichtig zu\nerklären, evtl. aufzuheben,\n\n dass das Betreibungsamt Klosters am 28. April 2010 bestätigte, dass auf dem\nZahlungsbefehl, welcher dem Schuldnervertreter zugestellt worden sei, der\nGläubiger und der Gläubigervertreter verwechselt worden seien, sodass der\nVorschlag gemacht werde, die beiden Zahlungsbefehle ab Recht zu nehmen\nund unter der gleichen Betreibungsnummer dem Schuldnervertreter einen\nneuen Zahlungsbefehl zuzustellen,\n\nSeite 2 — 5\n dass die Y. am 10. Mai 2010 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen,\n\n dass erstellt ist, dass auf dem am 10. Februar 2010 dem Schuldnervertreter\nzugestellten Zahlungsbefehl als Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser und als Gläubigervertreterin die Y. aufgeführt sind,\n\n dass im Gegensatz dazu auf dem Gläubigerexemplar Gläubiger und Gläubigervertreter richtig, d.h. gemäss Betreibungsbegehren genannt sind,\n\n dass somit zwei verschiedene Zahlungsbefehle mit unterschiedlichen Gläubigern bzw. Gläubigervertretern unter gleicher Nummer bestehen,\n\n dass der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung ist und die Parteien\nund den Gegenstand der Betreibung festlegt (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N9 zu Art. 69 SchKG),\n\n dass im Zahlungsbefehl alle Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen sind und er seiner Funktion entsprechend den Schuldner in die Lage versetzen muss, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können, sodass die Angaben im Zahlungsbefehl daher so gehalten sein müssen, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch,\nebenda, N27 zu Art. 69 SchKG),\n\n dass die Angaben über die Person des Schuldners und des Gläubigers zu den\nwesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehören (Wüthrich/Schoch,\nebenda),\n\n dass die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit der ganzen Betreibung\nanzunehmen ist, wenn im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubiger\noder Schuldner aufgeführt ist als im Betreibungsbegehren (Wüthrich/Schoch,\nebenda, N30 zu Art. 69 SchKG),\n\n dass im Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls in der Tat eine andere Person als Gläubiger aufgeführt wurde als dies gemäss Betreibungsbegehren und\nGläubigerexemplar des Zahlungsbefehls der Fall ist,\n\n dass der Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldner zugestellt wurde, somit als\nnichtig zu gelten hat,\n\n"}