Mit seiner Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- zu seinen Lasten. Eine Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht zu sprechen, da er sie nicht verlangt hat (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Seite 5 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.