62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend erscheinen zu lassen. Mit den zugesprochenen Fr. 50.-- sind das Zeitversäumnis und die Sachauslagen für die Einreichung der Stellungnahme - an der Rechtsöffnungsverhandlung nahm der Beschwerdeführer nicht teil - abgegolten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.