Vorliegend ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung des Ufficio di tassazione A. vom 5. März 2008, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Lebensund anderen Renten sowie aus Mietwert und Pachterträgen besteht. Für das Rechtsöffnungsverfahren kann somit keine Entschädigung als Schadenersatz für Verdienstausfall geltend gemacht und berücksichtigt werden. Was bleibt ist Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Abfassung der einseitigen Stellungnahme vom 15. Februar 2010 sowie für Sachauslagen (Papier und Fax- Gebühren). Dieser reicht aus, um die vom Vorderrichter zugesprochene Entschädigung als mit Art. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend erscheinen zu lassen.