Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der Gegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis für die Frage, ob die in diesem Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Umtriebsentschädigung angemessen ist oder nicht. Mit Erfolg angefochten werden kann daher nur die Zusprechung einer Entschädigung, die in keinem vertretbaren Verhältnis zu den entstandenen Auslagen steht. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die ihm vom Vorderrichter zuerkannte Entschädigung von Fr. 50.-- unter den massgebenden Gesichtspunkten des Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG als unangemessen erscheine.