Heute gilt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV, BR 310.250). Der kantonale Anwaltstarif ist aber nur hilfsweise beigezogen worden, ohne dass dessen Ansätze unbesehen übernommen worden sind, da er für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage enthielt und weil insbesondere bei der betreibungsrechtlichen Summarsache der Aufwand für den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Klienten in der Regel geringer sind als im ordentlichen Zivilprozess. Dementsprechend sind Parteientschädigungen zurückhaltender bemessen worden (PKG 2001 Nr. 15 E.