137 ZPO (vom 20. Juni 1954) und Art. 122 Abs. 2 ZPO (vom 1. Dezember 1985) - nach diesen Bestimmungen wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen - auch für die Auslegung der Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG bzw. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen worden. Heute gilt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV, BR 310.250).