Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat bereits in seiner Rechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG (vom 7. Juli 1971) erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung in erster Linie die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch die Inanspruchnahme eines patentierten Rechtsanwaltes entstehen. Dabei ist in analoger Anwendung der Praxis zur Auslegung von Art. 137 ZPO (vom 20. Juni 1954) und Art.