1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten. 2. X. bestreitet nicht, dass Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG dem Richter bei der Gewährung von Parteientschädigungen ein Ermessen einräumt. Er begründet aber nicht, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- gerechtfertigt hätten. Sämtliche Aufwendungen sind aber im