B. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid erhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit, dass die Rechtsöffnungsverhandlung in Abwesenheit des Schuldners stattgefunden habe. Der Vertreter des Beschwerdegegners liess sich nicht vernehmen. II. Erwägungen