Mit Entscheid vom 15. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Begehren des Betriebenen mit der Begründung gut, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Gläubigers, dem Schuldner wurde eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.50.-- zugesprochen.