Die Vorladung zu der auf den 15. Februar 2010 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung wurde dem Betriebenen mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Mit Fax-Schreiben vom 15. Februar 2010 reichte der Schuldner eine Stellungnahme ein und beantragte, die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibenden. Mit Entscheid vom 15. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Begehren des Betriebenen mit der Begründung gut, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten.