{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-33_2010-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976895472f8f00b309e489d270704bad2c776bf70e2d4ccbe12b6db9601427acd87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976895472f8f00b309e489d270704bad2c776bf70e2d4ccbe12b6db9601427acd87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_33", "Checksum": "420cf6a91a0e2f08e7388cda05d306bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.06.2010 KSK 2010 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:14", "Checksum": "710170dc78e15385e474fdd1fbe11099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 33\nRegeste:\nausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat bereits in seiner\nRechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG\n(vom 7. Juli 1971) erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung in\nerster Linie die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch\ndie Inanspruchnahme eines patentierten Rechtsanwaltes entstehen. Dabei ist in\nanaloger Anwendung der Praxis zur Auslegung von Art. 137 ZPO (vom 20. Juni\n1954) und Art. 122 Abs. 2 ZPO (vom 1. Dezember 1985) - nach diesen\nBestimmungen wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu\nersetzen - auch für die Auslegung der Angemessenheit der Entschädigung nach\nArt. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG bzw. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG die\nHonorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen worden.\nHeute gilt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung,\nHV, BR 310.250). Der kantonale Anwaltstarif ist aber nur hilfsweise beigezogen\nworden, ohne dass dessen Ansätze unbesehen übernommen worden sind, da er\nfür das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage enthielt\nund weil insbesondere bei der betreibungsrechtlichen Summarsache der Aufwand\nfür den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Klienten in der Regel geringer\nsind als im ordentlichen Zivilprozess. Dementsprechend sind\nParteientschädigungen zurückhaltender bemessen worden (PKG 2001 Nr. 15 E.\n\nSeite 3 — 6\n3.c S. 87 ff., 1990 Nr. 32 S. 117 f., 1976 Nr. 25 S. 90; BGE 119 III 68). Nach der\nGerichtspraxis hat hingegen die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene und\ndemgemäss nicht mit Rechtsvertretungskosten belastete Partei lediglich Anspruch\nauf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles\nund nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst. In gewissem Rahmen wird dabei\nauch ein allfälliger Verdienstausfall berücksichtigt. Keine Rede kann aber davon\nsein, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit überdurchschnittlichem\nEinkommen eine Entschädigung nach den Ansätzen ihres Verbandstarifes\nverlangen könnten (PKG 2007 Nr. 6 E. 3 S. 29 ff., 2004 Nr. 11 E. 6 S. 71 f., 2001\nNr. 15 E. 3.c S. 87 ff., 1976 Nr. 25 S 90 f., 1973 Nr. 19 E. 4 S. 57).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, in anderen\nFällen seien der klagenden Partei Entschädigungen von Fr. 200.-- zugesprochen\nworden, so dass eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- das Minimum sei,\nwas er geltend machen könne. Indessen geht seine Berufung auf andere Fälle\nfehl, weil die Bemessung der Entschädigung sich nach den Umständen des\nkonkreten Falles bemisst. Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der\nGegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis\nfür die Frage, ob die in diesem Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene\nUmtriebsentschädigung angemessen ist oder nicht. Mit Erfolg angefochten werden\nkann daher nur die Zusprechung einer Entschädigung, die in keinem vertretbaren\nVerhältnis zu den entstandenen Auslagen steht. Der Beschwerdeführer legt\njedoch nicht dar, weshalb die ihm vom Vorderrichter zuerkannte Entschädigung\nvon Fr. 50.-- unter den massgebenden Gesichtspunkten des Art. 62 Abs. 1\nGebVSchKG als unangemessen erscheine.\n\nVorliegend ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung des Ufficio di tassazione A.\nvom 5. März 2008, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Lebensund anderen Renten sowie aus Mietwert und Pachterträgen besteht. Für das\nRechtsöffnungsverfahren kann somit keine Entschädigung als Schadenersatz für\nVerdienstausfall geltend gemacht und berücksichtigt werden. Was bleibt ist\nUmtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Abfassung der einseitigen\nStellungnahme vom 15. Februar 2010 sowie für Sachauslagen (Papier und Fax-\nGebühren). Dieser reicht aus, um die vom Vorderrichter zugesprochene\nEntschädigung als mit Art. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend\nerscheinen zu lassen. Mit den zugesprochenen Fr. 50.-- sind das Zeitversäumnis\nund die Sachauslagen für die Einreichung der Stellungnahme - an der\nRechtsöffnungsverhandlung nahm der Beschwerdeführer nicht teil - abgegolten.\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\nSeite 4 — 6\n3. Gemäss Art. 48 GebVSchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis\nFr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere\nGericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen\nEntscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die\nVorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nMit seiner Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen\ngehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- zu seinen Lasten.\nEine Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht zu\nsprechen, da er sie nicht verlangt hat (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nSeite 5 — 6\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n"}