{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-33_2010-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976895472f8f00b309e489d270704bad2c776bf70e2d4ccbe12b6db9601427acd87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976895472f8f00b309e489d270704bad2c776bf70e2d4ccbe12b6db9601427acd87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_33", "Checksum": "420cf6a91a0e2f08e7388cda05d306bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.06.2010 KSK 2010 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:14", "Checksum": "710170dc78e15385e474fdd1fbe11099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 33\nRegeste:\nausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 33\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nAktuar Crameri\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. Februar\n2010, mitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen Y . , Gläubiger und\nBeschwerdegegner, vertreten durch das Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano\nFranscini 6, 6501 Bellinzona, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend ausseramtliche Entschädigung (Betr. Nr. _)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Davos vom 23. Februar\n2009 betrieb der Y. X. für die Kantonssteuer 2004 im Betrage von Fr. 6'505.65\nnebst Zins, Mahn- und Zahlungsbefehlskosten. Der Schuldner erhob\nRechtsvorschlag, worauf der Gläubiger mit Eingabe vom 21. Januar 2010 beim\nBezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung\nnachsuchte. Die Vorladung zu der auf den 15. Februar 2010 angesetzten\nRechtsöffnungsverhandlung wurde dem Betriebenen mit eingeschriebenem Brief\nzugestellt. Mit Fax-Schreiben vom 15. Februar 2010 reichte der Schuldner eine\nStellungnahme ein und beantragte, die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibenden. Mit Entscheid vom\n15. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident\nPrättigau/Davos das Begehren des Betriebenen mit der Begründung gut, die in\nBetreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten. Die Verfahrenskosten\ngingen zu Lasten des Gläubigers, dem Schuldner wurde eine ausseramtliche\nEntschädigung von Fr.50.-- zugesprochen.\n\nB. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid\nerhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde\nmit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens\nFr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis\nzum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte.\n\nMit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit,\ndass die Rechtsöffnungsverhandlung in Abwesenheit des Schuldners\nstattgefunden habe. Der Vertreter des Beschwerdegegners liess sich nicht\nvernehmen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1\nund 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen\nSachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten.\n\n2. X. bestreitet nicht, dass Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG dem Richter bei der\nGewährung von Parteientschädigungen ein Ermessen einräumt. Er begründet\naber nicht, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von\nmindestens Fr. 200.-- gerechtfertigt hätten. Sämtliche Aufwendungen sind aber im\n\nSeite 2 — 6\nRechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, was der Beschwerdeführer\nunterlassen hat, denn nur dann könnte ihnen bei der Zusprechung der\nEntschädigung auch Rechnung getragen werden. Gewiss kann eine\nunangemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren gerügt werden. Die\nBeschwerde ist aber mit kurzer Begründung, innert 10 Tagen seit der Mitteilung\nbzw. Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Eine Erstreckung\nder Beschwerdefrist für die Behebung vermeintlicher Formmängel der\nBeschwerde ist unzulässig. Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist handelt es sich\num eine gesetzliche Frist, die keinesfalls erstreckt werden kann.\n\n2.1 Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und\nParteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den\nBestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach\njenen der kantonalen ZPO. Nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG (vom 23. September\n1996, SR 281.35) kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen.\n\n"}