Seite 5 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird in dem Sinne ergänzt, als der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 100.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.