3. Gemäss Art. 48 GebVSchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Mit seiner Beschwerde dringt der Beschwerdeführer nur zur Hälfte durch. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.