Seite 4 — 6 Fr. 100.-- sind das Zeitversäumnis für die Vorbereitung (Zusammenstellen von Unterlagen), für die Teilnahme an der Verhandlung und die Reisespesen - der Beschwerdeführer liess sich nicht schriftlich vernehmen - angemessen abgegolten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.