Vorliegend ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung des Ufficio di tassazione A. vom 10. September 2008, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Lebens- und anderen Renten sowie aus Mietwert und Pachterträgen besteht. Für das Rechtsöffnungsverfahren kann somit keine Entschädigung als Schadenersatz für Verdienstausfall geltend gemacht und berücksichtigt werden. Was bleibt ist Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Vorbereitung, für die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 und der Ersatz der Reisespesen. Diese Tätigkeiten rechtfertigen es, eine Entschädigung von Fr. 100.- - als mit Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend erscheinen zu lassen. Mit