Der Beschwerdeführer legt nicht im Detail dar, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- rechtfertigen würden. Die Aufwendungen wären aber bereits im Rechtsöffnungsverfahren deutlich zu machen gewesen, weshalb es umso mehr Sache des Richters ist, nunmehr die Angemessenheit der Entschädigung zu bestimmen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).