Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der Gegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis für die Angemessenheit der von der Beschwerdeinstanz zuzusprechenden Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren. Die Entschädigung muss in einem vertretbaren Verhältnis zu den entstandenen Auslagen stehen. Der Beschwerdeführer legt nicht im Detail dar, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- rechtfertigen würden.