2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, in anderen Fällen seien der klagenden Partei Entschädigungen von Fr. 200.-- zugesprochen worden, so dass eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- das Minimum sei, was er geltend machen könne. Indessen geht seine Berufung auf andere Fälle fehl, weil die Bemessung der Entschädigung sich nach den Umständen des konkreten Falles bemisst. Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der Gegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis für die Angemessenheit der von der Beschwerdeinstanz zuzusprechenden Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren.