Seite 3 — 6 sind als im ordentlichen Zivilprozess. Dementsprechend sind Parteientschädigungen zurückhaltender bemessen worden (PKG 2001 Nr. 15 E. 3.c S. 87 ff., 1990 Nr. 32, 1976 Nr. 25 S. 90; BGE 119 III 68). Nach der Gerichtspraxis hat hingegen die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene und demgemäss nicht mit Rechtsvertretungskosten belastete Partei lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst. In gewissem Rahmen wird dabei auch ein allfälliger Verdienstausfall berücksichtigt.