2.1 Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen ZPO. Nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG (vom 23. September 1996, SR 281.35) kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen.