Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Rechtsöffnungsverhandlung sei die ausseramtliche Entschädigung mit Fr. 200.-- angesprochen worden. Diesen Betrag verlangt er auch mit der Beschwerde. Im Weiteren ersucht er um eine Fristverlängerung für die Verbesserung der Beschwerde, falls diese formell nicht in Ordnung sein sollte. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Behebung vermeintlicher Mängel der Beschwerde ist aber unzulässig. Die zehntägige Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist, die keinesfalls erstreckt werden kann.