2. Nach der Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten fand die Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 in Anwesenheit von X. statt. Ob der Betriebene anlässlich dieser Verhandlung die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung beantragte, weiss der Vorderrichter nicht mehr. Da insbesondere im angefochtenen Entscheid diesbezüglich auch nichts vermerkt Seite 2 — 6 ist und sich bei den Akten kein Protokoll der Rechtsöffnungsverhandlung findet, ist im Zweifelfall davon auszugehen, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellte.