Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit, dass er nicht mehr sagen könne, ob der Betriebene anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung explizit die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung gefordert habe. Der Vertreter des Beschwerdegegners liess sich nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten.