B. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid erhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte.