Der Betriebene liess sich nicht schriftlich vernehmen, nahm aber an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 teil. Mit Entscheid vom 12. Februar 2010, mitgeteilt am 10. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Begehren des Schuldners mit der Begründung gut, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Gläubigers, dem Schuldner wurde keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.