{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-31_2010-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644df9942f2ea6f283d30cb12e96f2d04f36d56c6671ddfe48b9ecae4d854c5e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644df9942f2ea6f283d30cb12e96f2d04f36d56c6671ddfe48b9ecae4d854c5e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_31", "Checksum": "377e0d949de97b2f2749c1a7b4b60d5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.06.2010 KSK 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:12", "Checksum": "26137139879fc70de766c21e434ab39c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 31\nRegeste:\nausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 31\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nAktuar Crameri\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Februar\n2010, mitgeteilt am 10. März 2010, in Sachen Y . , Gläubiger und\nBeschwerdegegner, vertreten durch das Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano\nFranscini 6, 6501 Bellinzona, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend ausseramtliche Entschädigung (Betr. Nr. _)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Davos vom 25. Mai 2009\nbetrieb der Y. X. für die Kantonssteuer 2006 im Betrage von Fr. 6'134.45 nebst\nZins, Mahn-, Zahlungsbefehls- und Zustellkosten. Der Schuldner erhob\nRechtsvorschlag, worauf der Gläubiger mit Eingabe vom 15. Januar 2010 beim\nBezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung\nnachsuchte. Der Betriebene liess sich nicht schriftlich vernehmen, nahm aber an\nder Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 teil. Mit Entscheid vom 12.\nFebruar 2010, mitgeteilt am 10. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident\nPrättigau/Davos das Begehren des Schuldners mit der Begründung gut, die in\nBetreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten und wies das\nRechtsöffnungsgesuch ab. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des\nGläubigers, dem Schuldner wurde keine ausseramtliche Entschädigung\nzugesprochen.\n\nB. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid\nerhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde\nmit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens\nFr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis\nzum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte.\n\nMit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit,\ndass er nicht mehr sagen könne, ob der Betriebene anlässlich der\nRechtsöffnungsverhandlung explizit die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung gefordert habe. Der Vertreter\ndes Beschwerdegegners liess sich nicht vernehmen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1\nund 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen\nSachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten.\n\n2. Nach der Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten fand die\nRechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 in Anwesenheit von X. statt.\nOb der Betriebene anlässlich dieser Verhandlung die Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung beantragte, weiss der Vorderrichter nicht mehr.\nDa insbesondere im angefochtenen Entscheid diesbezüglich auch nichts vermerkt\n\nSeite 2 — 6\nist und sich bei den Akten kein Protokoll der Rechtsöffnungsverhandlung findet, ist\nim Zweifelfall davon auszugehen, dass der Schuldner einen entsprechenden\nAntrag stellte.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, an der Rechtsöffnungsverhandlung sei die\nausseramtliche Entschädigung mit Fr. 200.-- angesprochen worden. Diesen\nBetrag verlangt er auch mit der Beschwerde. Im Weiteren ersucht er um eine\nFristverlängerung für die Verbesserung der Beschwerde, falls diese formell nicht in\nOrdnung sein sollte. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Behebung\nvermeintlicher Mängel der Beschwerde ist aber unzulässig. Die zehntägige\nRechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist, die keinesfalls erstreckt werden kann.\n\n2.1 Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und\nParteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den\nBestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach\njenen der kantonalen ZPO. Nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG (vom 23. September\n1996, SR 281.35) kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen.\n\n"}