 dass die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind, sodass die Beschwerde gutgeheissen werden kann,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung erfolgten,  dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. April 2010 aufgehoben.